Bislang galt laut NRW-Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (siehe Anlage Gesetzentwurf Synopse) im Rahmen der Ersterschließung von Baugebieten, dass eine Kommune bis zu 25 Jahre nach dem Beginn der notwendigen Bauarbeiten Zeit hatte, die dafür entstandenen Kosten den Anliegern in Rechnung zu stellen. Diese Regelung wurde von der Schwarz-grünen Landesregierung am 29. März 2023 per rückwirkend vom 1.Juni 2022 an geltendem Gesetz gekippt (siehe Anlage Landtag…).

 

Die Folge: Für Straßen, mit deren erster Herstellung vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde, ist erneut die Erhebung von Erschließungsbeiträgen maßgeblich geworden. Das trifft zum Beispiel für den längst erfolgten Ausbauanteil des Gerichtsweges zu, der zwar Erschließungsbeitragspflichten nach dem Baugesetzbuch auslöst hatte. Die fälligen Zahlungen wurden aber aus Behäbigkeit von der Stadt Bonn bis heute nicht abgerechnet (Vgl. Drucksache 230332). Unter anderem deshalb, weil eine für 2018 vorgesehene Bürgerversammlung seitens der Stadt vier Jahre verschleppt wurde.

 

Dazu BBB-Fraktionsvorsitzender Marcel Schmitt: „Den betroffenen Anlieger wie im Gerichtsweg in Bonn-Beuel wurde ein faules Ostereier ins Nest gelegt. Sie werden künftig Erschließungskosten in Höhe von 600.000 EUR zu zahlen haben. Hätte die Stadtverwaltung dem Auftrag der Beueler Bezirksvertretung gemäß schneller gehandelt, wäre es dazu nicht gekommen. Dass die schwarz-grüne NRW-Landesregierung für die von Kommunen durch eigene Trägheit verschuldeten Kosten nicht länger aufkommen möchte, ist allerdings auch nachvollziehbar. Die in Bonn übliche Praxis, Ausbaubeträge erst Jahrzehnte nach deren Entstehen dem Bürger in Rechnung zu stellen, muss endlich ein Ende finden.”

230332 Ausbau der Strasse Ge VO

Gesetzentwurf mit Synopse

Landtag 29.03.2023 MMG18-16 (1)